Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)
ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN (AEB)
der Eberhardt Service Group GmbH (ESG)
Geltungsbereich: ausschließlich B2B (§ 14 BGB)
1. Geltungsbereich
1.1
Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für sämtliche Lieferungen, Werkleistungen, Bauleistungen, technischen Anlagenleistungen, Wartungs-, Prüf- und Instandhaltungsleistungen, infrastrukturellen Leistungen sowie Planungs- und Beratungsleistungen, die Auftragnehmer (AN) an die Eberhardt Service Group GmbH (ESG) erbringen.
1.2
Die Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.
1.3
Abweichende AGB des AN werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ESG stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
1.4
Bei widersprüchlichen Dokumenten gilt folgende Reihenfolge:
a) Bestellung / Vertrag / Rahmenvertrag
b) Leistungsverzeichnis / Leistungsbeschreibung / technische Unterlagen
c) diese AEB
d) VOB/B und VOB/C, sofern Bauleistungen vorliegen
e) gesetzliche Bestimmungen
2. Grundsätze der Zusammenarbeit
2.1
ESG und der AN arbeiten professionell, sachgerecht und wirtschaftlich miteinander zusammen.
2.2
Der AN verpflichtet sich zur Einhaltung aller relevanten Normen und Vorschriften, insbesondere:
-
DIN, VDI, VDMA, AMEV, GEFMA
-
DGUV und Arbeitsschutzgesetze
-
BetrSichV, ArbZG
-
DSGVO & BDSG
-
LkSG, ESG- und Umweltvorgaben
-
Herstellervorgaben und Regeln der Technik
3. Prüfpflicht des Auftragnehmers
3.1
Der AN prüft sämtliche Vertragsunterlagen, Pläne, LV, Spezifikationen und Objektinformationen eigenständig auf Vollständigkeit, Widersprüche und technische Machbarkeit.
3.2
Festgestellte Unklarheiten oder Fehler teilt der AN ESG unverzüglich schriftlich mit.
3.3
Unterlassene Hinweise schließen Mehrkosten-, Fristverlängerungs- oder Nachtragsansprüche aus.
4. Besichtigung & Informationsbeschaffung
4.1
Der AN verschafft sich vor Angebotsabgabe ein vollständiges Bild vom Leistungsort und allen relevanten Rahmenbedingungen.
4.2
Offensichtlich erkennbare Erschwernisse können nicht nachträglich geltend gemacht werden.
5. Beauftragung, Änderungen & Zusatzleistungen
5.1
Beauftragungen, Ergänzungen, Änderungen und Zusatzleistungen bedürfen der Schriftform (E-Mail ausreichend).
5.2
Leistungen ohne schriftliche Beauftragung werden nicht vergütet.
5.3
Änderungen bietet der AN ESG mit transparenter Kalkulation auf Basis der Hauptvertragskonditionen an.
5.4
Mehrkosten oder Terminveränderungen sind ESG vor Ausführung schriftlich anzukündigen.
6. Termine & Fristen
6.1
Vereinbarte Termine sind verbindlich.
6.2
Über drohende Verzögerungen informiert der AN ESG unverzüglich schriftlich.
6.3
Bei Terminverzug kann ESG:
-
Nachfristen setzen,
-
Leistungen entziehen,
-
Ersatzvornahme durchführen,
-
Schadenersatz geltend machen.
6.4 Vertragsstrafe
Bei schuldhaftem Verzug schuldet der AN eine Vertragsstrafe von
5 % der Nettogesamtauftragssumme pro Kalendertag.
Bereits gezahlte Vertragsstrafen werden auf Schadenersatz angerechnet.
7. Subunternehmer & Kommunikationsverbot
7.1
Der Einsatz von Subunternehmern bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von ESG.
7.2
Der AN haftet für Subunternehmer wie für eigenes Personal.
7.3
Werden ohne Zustimmung Subunternehmer eingesetzt, entfällt der Vergütungsanspruch vollständig für die betroffenen Leistungen.
Bereits gezahlte Beträge sind zurückzuzahlen.
7.4
Der AN setzt ausschließlich Mitarbeiter mit gültigen Arbeits-, Sozialversicherungs- und Aufenthaltspapieren ein.
7.5 Kommunikations- & Kontaktverbot mit ESG-Endkunden
Der AN sowie alle Subunternehmer dürfen keine direkte Kommunikation mit dem Hauptauftraggeber von ESG (Endkunde) aufnehmen, sofern ESG dies nicht ausdrücklich schriftlich freigegeben hat.
Das Verbot umfasst insbesondere:
-
technische, organisatorische und planerische Abstimmungen,
-
Terminabsprachen,
-
Leistungsabsprachen,
-
Preis- oder Vergütungsfragen,
-
Vor-Ort-Absprachen,
-
Objektbegehungen,
-
Dokumentationsanforderungen.
7.6
Verstöße gegen Ziffer 7.5 führen zum vollständigen Entfall der Vergütung für die betroffene Leistungsperiode oder Einzelleistung.
Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
7.7
Der AN verpflichtet sich, diese Pflichten an Subunternehmer vertraglich weiterzugeben und dies auf Anforderung nachzuweisen.
8. Ausführung & Qualität
8.1
Leistungen werden fachgerecht, regelwerkskonform und nach Stand der Technik ausgeführt.
8.2
Der AN stellt qualifiziertes, zuverlässig deutschsprachiges Personal.
8.3
Es ist auf Sauberkeit, Sicherheit und Schutz der Infrastruktur zu achten.
9. Dokumentation & Leistungsnachweise
9.1
Alle Dokumentationen, Prüfprotokolle, Messwerte, Wartungsnachweise, Aufmaße, Fotodokumentationen und sonstigen Nachweise sind ohne zusätzliche Vergütung zu erstellen.
9.2
Leistungsnachweise müssen taggleich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden eingereicht werden.
9.3
Jeder Leistungsnachweis muss enthalten:
-
konkrete Beschreibung der Arbeiten,
-
Datum und Uhrzeit,
-
Vorher-/Nachher-Fotos,
-
Bestellnummer, Auftragsnummer oder konkreten Bezug zum erteilten Auftrag,
-
Name und Unterschrift des Auftraggebers oder ein von ihm benannten Person,
-
Name und Unterschrift des ausführenden Mitarbeiters.
9.4
Werden Leistungsnachweise nicht vollständig oder verspätet eingereicht, führt dies zu einer
Vergütungskürzung von 10 % der Nettogesamtauftragssumme pro Kalendertag der Verspätung.
9.5
Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie vorab schriftlich genehmigt wurden und der Leistungsnachweis fristgerecht vorliegt.
9.6
Leistungen gelten erst mit vollständiger Dokumentation als erbracht.
10. Vergütung & Zahlung
10.1
Preise sind Festpreise inkl. aller Nebenleistungen, Anfahrten, Entsorgungen und Dokumentationen.
10.2
Zahlung erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Eingang einer prüffähigen Rechnung.
10.3
Rechnungen sind ausschließlich digital einzureichen.
10.4
Unvollständige Rechnungen lösen keine Fälligkeit aus.
10.5
Überzahlungen sind unverzüglich zurückzuzahlen, auf ein Wegfall der Bereicherung kann kein Bezug genommen werden.
11. Sicherheitsleistungen
11.1
ESG kann einen Sicherheitseinbehalt von 5 % der Nettoauftragssumme verlangen.
11.2
Für die Gewährleistung kann eine 3 %ige Bürgschaft verlangt werden.
12. Versicherungen
12.1
Der AN unterhält eine Betriebshaftpflicht mit mindestens:
-
10 Mio. € für Personen-/Sachschäden,
-
5 Mio. € für Vermögensschäden,
-
5 Mio. € für Bearbeitungsschäden.
12.2
Bei Bauleistungen ist zusätzlich eine Bauleistungsversicherung erforderlich.
12.3
Nachweise sind auf Anforderung vorzulegen.
13. Abnahme
13.1
Die Abnahme erfolgt ausschließlich förmlich und schriftlich.
13.2
Nur ESG-Mitarbeiter oder von ESG benannte Personen sind zur Abnahme berechtigt.
13.3
Eine fiktive Abnahme findet nicht statt.
13.4
Mängel sind unverzüglich und kostenfrei zu beseitigen.
14. Gewährleistung & Mängelrechte
14.1
Die Gewährleistungsfrist beträgt 5 Jahre ab Abnahme.
14.2
Mängel können von ESG bereits vor Abnahme angezeigt werden.
14.3
Bei nicht fristgerechter Mängelbeseitigung kann ESG Ersatzvornahmen durchführen.
15. Datenschutz, Geheimhaltung & Compliance
15.1
Der AN erfüllt alle Pflichten gemäß DSGVO und BDSG; erforderlichenfalls wird eine AVV vereinbart.
15.2
Alle Informationen über ESG und deren Kunden sind vertraulich zu behandeln.
15.3
Der AN hält Compliance-, ESG-, LkSG- und Arbeitssicherheitsvorgaben ein; ESG kann Audits durchführen.
16. Abtretung & Aufrechnung
16.1
Forderungsabtretungen bedürfen der Zustimmung von ESG.
16.2
Aufrechnungen sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderungen zulässig.
17. Kündigung & Leistungseinstellung
17.1
ESG kann den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen, insbesondere bei Verzug, Schlechtleistung, unbefugtem Subunternehmereinsatz, Verstößen gegen Vorschriften oder fehlender Versicherung.
17.2
Der AN ist verpflichtet, sämtliche Leistungen jederzeit ordnungsgemäß und ohne Unterbrechung fortzuführen.
Eine Einstellung der Leistungen oder Leistungsverweigerung durch den AN ist nur zulässig, wenn eine solche Berechtigung durch ein rechtskräftiges gerichtliches Urteil festgestellt wurde.
17.3
Eine Kündigung durch den AN wird erst wirksam, wenn ein rechtskräftiges gerichtliches Urteil seine Kündigungsberechtigung bestätigt.
Bis dahin ist der AN verpflichtet, den Vertrag vollumfänglich weiter zu erfüllen.
17.4
Kündigt ESG aus Gründen, die der AN zu vertreten hat, trägt der AN sämtliche Mehrkosten der Fertigstellung.
18. Erfüllungsort & Gerichtsstand
Gerichtsstand für sämtliche Angelegenheiten ist Berlin-Charlottenburg.
19. Salvatorische Klausel
Ist eine Bestimmung unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Die unwirksame Regelung wird durch eine wirtschaftlich möglichst gleichwertige ersetzt.
Stand 05/2023